ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. ANWENDUNGSBEREICH

(1) Alle unsere Verträge werden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der zum Zeitpunkt der Bestellung im Internet vorliegenden Fassung, geschlossen.
(2) Unsere AGB gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB) oder Kaufmann(§1 HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen wir nicht ausdrücklich auf diese Bezugnehmen, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Vertragspartnern vereinbart wurden. Auch mündliche, fernmündliche, per Fax oderEDV erteilte Aufträge des Vertragspartners werden nur unter Einbeziehung dieser Bestimmungen angenommen.
(4) Widerspricht der Vertragspartner der Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer Arbeitswoche nach deren Erhalt, gelten diese Bedingungen in vollem Umfang und uneingeschränkt als angenommen.
(5) Sollen anderslautende Bestimmungen des Vertragspartners oder von uns an die Stelle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden.
(6) Allgemeine Vertrags und Geschäftsbedingungen des Vertragspartners verpflichten uns nur, wenn wir diese ausdrücklich anerkennen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen.

2. VERTRAGSSCHLUSS

(1) Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend. Die Abbildung bzw. Beschreibung von Waren und Leistungen auf unsererWebseite, in unseren Katalogen und Prospekten stellt noch kein bindendes Angebot dar. Der vom Vertragspartner unterzeichnete Auftrag ist ein Angebot, das für ihn 14 Tage bindend ist.
(2) Uns erteilte Aufträge sind erst dann durch uns angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind oder wenn die Lieferung durch uns stillschweigend erfolgt ist. Werden uns Aufträge per Internet oder E-Mail erteilt, so kommt ein Vertrag nur zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben.

3. VERTRAGSGEGENSTAND UND -UMFANG

(1) Vertragsgegenstand ist die von uns zu liefernde Verpflegungstechnologie (nachfolgend „Gerät/e“).Eine Beratungsleistung ist nicht geschuldet,sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
(2) Es obliegt dem Vertragspartner, die Eignung und Verwendbarkeit des Geräts für den bezweckten Einsatz des Geräts selbst zu überprüfen.
(3) Der Vertragspartner hat uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag angemessen zu unterstützen. Dies bedeutet insbesondere, dass der Vertragspartner uns vor Vertragsschluss schriftlich auf alle ihm bekannten Umstände hinzuweisen hat, die für die ordnungsgemäße Erfüllung unserer vertraglichen Pflichtenentscheidend und für die Höhe des Kostenvoranschlages preisbildend sind. Der Vertragspartner hat uns alle relevanten Unterlagen, beispielsweise Pläne, Konstruktionszeichnungen, behördliche Genehmigungen, Daten und alters oder bauartbedingte Besonderheiten rechtzeitig zu übermitteln. Wir sind nicht verpflichtet, die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere Konstruktionszeichnungen, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Unsere Konstruktionszeichnung bei Vertragsschluss ist maßgeblich.Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den beizubringenden Unterlagen oder aus Angaben des Vertragspartners ergeben, soweit ihm nicht zuzumuten ist, diese zu erkennen (siehe 11.).
(4) Zudem hat der Vertragspartner die räumlichen, technischen und sonstigen für Installation und Herstellung der Betriebsbereitschaft erforderlichen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen(Tragfähigkeit der Wände, bestehende Einbauten und Einrichtungen etc.) zu überprüfen und ggf. herzustellen. Hierzu erhält der Vertragspartner von uns vor Vertragsschluss eine schriftliche Unterweisung, welche die erforderlichen Gegebenheiten explizit beschreibt.

4. MONTAGE/ AFBAUBEDINGUNGEN

(1) Der Vertragspartner hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass eine reibungslose und störungsfreie Montage durch uns möglich ist. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass

  • der barrierefreie Zugang zum Eintransport der Geräte sichergestellt ist,
  • vorhandene Aufzüge betriebsbereit sind,
  • Strom Wasserversorgung vorhanden sind,
  • die Wasserleitung gespült ist und
  • die Möbel für den Einbau kippsicher montiert sind.

Die Kosten hierfür trägt der Vertragspartner.
(2) Sollten die unter 4.1. aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sein und müssen wir oder ein von uns beauftragtes Unternehmen erneut anfahren oder wir tragen zusätzliche Kosten, trägt der Vertragspartner alle dadurch entstandenen Zusatzkosten.

5. PREISE

(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und unter dem Vorbehalt, dass die derAuftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. der zum Zeitpunkt derLieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei Kostenvoranschlägen sind Abweichungen in Höhe von 10 % zulässig. Weitergehende Überschreitungen teilen wir dem Vertragspartnerunverzüglich vor Durchführung weiterer Arbeiten mit. In diesen Fällen steht dem Vertragspartner ein Kündigungsrecht zu. Wird dieses ausgeübt, haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen.
(3) Sind wir zusätzlich mit dem Zusammenbau, der Aufstellung, der Installation des Gerätes beauftragt, stellen wir auf Anforderung Monteure zu den jeweils gültigen Stundensätzen (inklusive Anfahrt und Spesen nach den steuerlichen Regelungen) zur Verfügung.
(4) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen, entsprechend den Kostensteigerungen, zu erhöhen. Der Vertragspartner ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung nicht nur unerheblich ist.
(5) Unsere Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungserhalt fällig, Service und Wartungsrechnungen sind sofort fällig. Ein Abzug (Skonto etc.)bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(6) Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Überweisungs- oder Scheckbetrag innerhalb der Frist einem unserer Konten gutgeschrieben ist. Die Rüge angeblicher Mängel befreit den Vertragspartner nicht von seinen Zahlungspflichten.
(7) Bei Verträgen über die Lieferung von speziellen Geräten sind wir berechtigt, eine Anzahlung i. H. v. 50 % der Vergütung bei Auftragserteilung und 25 % 10 Tage vor Lieferung zu verlangen. Die Anzahlungen sind fällig und sofort nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
(2) Vorgerichtliche Kosten, insbesondere Mahnkosten, können wir, unbeschadet des Nachweises höherer oder geringerer Kosten, pauschal mit 40,00 € geltend machen.
(3) Wenn der Vertragspartner fällige Rechnungen nicht bezahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet, sich nach Vertragsschluss seine Vermögensverhältnisse verschlechtern oder wir nach Vertragsschluss ungünstige Auskünfte über ihn erhalten, die seine Zahlungsfähigkeit oderKreditwürdigkeit in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Vertragspartners sofort fällig zu stellen und unterAbänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung allerForderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist, vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen, dann auf Kosten und Zinsen der Hauptleistung und erst zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(4) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzuges bleiben vorbehalten.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

7. ABNAHME

(1) Sofern ein Werkvertrag geschlossen wurde, ist der Vertragspartner verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Hierzu erfolgt eine gemeinsame Inbetriebnahme und Funktionsprüfung, dessen Ergebnis in einem Abnahmeprotokoll schriftlich festgehalten wird und welches die Parteien unterzeichnen. Das gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Wenn die Frist abgelaufen ist, gilt die Abnahme als durchgeführt. Die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners bleiben hiervon unberührt. Im Übrigen erfolgt die Abnahme konkludent durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werks oder durch ein sonstiges Verhalten des Vertragspartners, aus dem sich die Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht entnehmen lässt.
(3) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Gerät der Vertragspartner mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Abnahme aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unterbrochen wird.

8. LIEFERFRISTEN/LIEFERMENGE

(1) Leistungs- und Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich zugesichert haben. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller Einzelheiten des Vertrages und Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Vertragspartners (siehe 3.). Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Vertragspartner mit seinen Pflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung, auch aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
(3) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Die Versandkosten trägt der Vertragspartner.
(4) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare, Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten.
(5) Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz und Aufwendungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(6) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner über.
(7) Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit dies dem Vertragspartner zuzumuten ist.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Die Geräte bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
(3) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung durch den Vertragspartner erfolgt stets im Namen und Auftrag für uns. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(4) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Dabei tritt der Vertragspartner uns jedoch bereits jetzt alle Ansprüche aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
(5) Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat uns der Vertragspartner auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung kann von uns im Falle von Vertragsverletzungen des Vertragspartners (insbesondere Zahlungsverzug) widerrufen werden.
(6) Solange eine Forderung besteht, sind wir berechtigt, vom Vertragspartner jederzeit Auskunft zu verlangen, welche Ware unter Eigentumsvorbehalt noch in dem Besitz des Vertragspartners ist und an welchem Ort sich diese befindet. Wir sind ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle zu besichtigen und zurückzuholen.
(7) Der Vertragspartner darf die Ware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen oder abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Kosten, die uns trotz Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleiben, hat der Vertragspartner zu tragen.
(8) Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert dessen Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt. In diesem Fall werden wir einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freigeben.
(9) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen. In der Herausgabe liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten), gehen zu Lasten des Vertragspartners.

10. GEWÄHRLEISTUNG

(1) Unsere Lieferungen hat der Vertragspartner unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel oder Fehler im Sinne der §§ 377, 378 HGB unverzüglich zu rügen. Andernfalls gilt die Lieferung als anerkannt.
(2) Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit der Übergabe an den Vertragspartner auf diesen über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Werksgeländes über.
(3) Die Maß und Gewichtsangaben in unseren Katalogen und Prospekten sind unverbindlich. Die in unseren Katalogen und Prospekten genannten technischen Daten stellen unverbindliche Richtwerte dar. Die Haftung für Druckfehler und -mängel wird ausgeschlossen.
(4) Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheiden wir zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, diese zu verweigern. Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Vertragspartner das Wahlrecht zu, entweder die Vergütung bzw. den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Weitere Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb des Motors und Reparaturgegenstandes sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinnes; erfasst sind auch
Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit resultieren.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel zurückzuführen ist auf

  • eine Verletzung der ausgehändigten Bedienungsvorschriften, insbesondere der Erfüllung der entsprechenden Normen und sonstigen elektronischen Bestimmungen;
  • die ordnungsgemäße Bedienung nicht einem Betriebsprotokoll festgehalten ist;
  • eine Anwendung eines anderen als Wassertechnik bzw. -systems;
  • eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung;
  • natürlichen Verschleiß;
  • nicht ordnungsgemäße Wartung.

(6) Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel ausschließlich durch uns beheben zu lassen. Unterlässt der Vertragspartner dies oder behebt er diesen Mangel selbst oder durch Dritte, erlöschen jegliche Gewährleistungsrechte und die dem Vertragspartner dadurch entstandenen Kosten hat dieser selbst zu tragen.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Werkverträgen beträgt für Unternehmer 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang bzw. (fingierter) Abnahme. Dies gilt nicht, für Verbraucher oder wenn das Gesetz längere Gewährleistungsfristen vorschreibt. Weder die Mängelrüge noch die Vornahme einer Gewährleistungshandlung hemmen den Ablauf der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen oder lassen die Verjährung dieser Ansprüche neu beginnen. Für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie für reparaturbedingt ausgetauschte Ersatzteile wird weder eine eigenständige neue Gewährleistungsfrist noch eine eigenständige neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.

11. HAFTUNG

(1) Unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen oder sie beruht auf einer schuldhaften Verletzung einer Kardinalpflicht (das sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) oder einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nachbesserungspflichten, Verletzung eines selbstständigen Auskunfts- und Beratungs- oder Garantievertrages sowie aus unerlaubter Handlung oder bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Unsere Haftung für zugesicherte Eigenschaften ist auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt, es sei denn, die Zusicherung hätte ausdrücklich das Ziel verfolgt, den Vertragspartner gerade gegen den eingetretenen Mangelfolgeschaden abzusichern.
(3) Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
(4) Eine Haftung, aus welchem Rechtsgrund auch immer, über die gesetzlichen Gewährleistungsfristen hinaus, ist ausgeschlossen, soweit nicht eine gesonderte Garantie erteilt wurde. In jedem Falle sind Ersatzleistungen je Schadensereignis auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Vertragspartner Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Villingen-Schwenningen Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Dresden.
(3) Sind die vorstehenden AGBs ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil oder unwirksam geworden sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Januar 2018